Anmeldung
Wenn Sie bisher keinen Wohnsitz auf den Kanarischen Inseln haben, sollten Sie sich spätestens nach drei Monaten beim örtlichen Rathaus (Ayuntamiento) anmelden. Diese Anmeldung nennt sich Empadronamiento und erfordert eine Meldeadresse, diese kann auch eine Zweitadresse sein (z. B. eine Mietwohnung oder ein eigenes Ferienhaus). Der Vorgang ist unkompliziert und meist schnell erledigt. Sie erhalten anschließend eine Anmeldebestätigung (Certificado de Empadronamiento). Diese Bescheinigung bedeutet nicht automatisch, dass Sie auf den Kanaren steuerpflichtig sind. Das Empadronamiento dient in erster Linie dazu, alle Personen zu erfassen, die sich länger als drei Monate auf den Inseln aufhalten, also auch Langzeiturlauber oder Teilzeitbewohner.
Tipp:
Das Empadronamiento ist häufig notwendig, um Behördengänge zu erledigen, ein Fahrzeug zuzulassen, sich beim Arzt anzumelden oder Rabatte für Einwohner (z. B. Residentenrabatte auf Inlandsflüge) zu beantragen.
Residencia – der offizielle Wohnsitz in Spanien
Wenn Sie planen, dauerhaft oder langfristig auf den Kanarischen Inseln zu leben, müssen Sie innerhalb der ersten drei Monate nach Ihrer Einreise die sogenannte Residencia beantragen. Nach erfolgreicher Beantragung erhalten Sie das grüne Dokument Certificado de Registro de Ciudadano de la Unión. Dieses bestätigt Ihre Eintragung im zentralen Ausländerregister und gilt als offizieller Nachweis Ihres Wohnsitzes in Spanien. Mit der Beantragung der Residencia wird in der Regel deutlich, dass Sie Ihren Lebensmittelpunkt auf die Kanaren verlegen. Wenn Sie in Deutschland keinen Wohnsitz mehr behalten, sollten Sie sich dort abmelden.
Rechtsgrundlagen
Nach Artikel 7 des Real Decreto 240/2007 sowie Artikel 1 der Orden PRE/1490/2012 müssen Bürgerinnen und Bürger der Europäischen Union, Islands, Liechtensteins, Norwegens und der Schweiz, die sich länger als drei Monate in Spanien aufhalten, eine Residencia beantragen.
Voraussetzungen für die Residencia
Um das Aufenthaltsrecht in Spanien für mehr als drei Monate zu erhalten, müssen Sie eine der folgenden Bedingungen erfüllen. Sie arbeiten in Spanien, entweder selbständig oder angestellt. Oder Sie üben keine Tätigkeit in Spanien aus, verfügen aber über ausreichende finanzielle Mittel für sich und Ihre Familienangehörigen sowie über eine umfassende Krankenversicherung, die in Spanien gültig ist. Oder Sie sind Student, eingeschrieben an einem anerkannten Bildungszentrum in Spanien, und besitzen eine umfassende Krankenversicherung sowie ausreichende finanzielle Mittel zur Bestreitung Ihres Lebensunterhalts. Oder Sie sind Familienangehöriger eines EU-Bürgers, der eine der oben genannten Voraussetzungen erfüllt und den Sie begleiten oder dem Sie nachziehen. Wenn Sie eine dieser Bedingungen erfüllen, haben Sie das Recht, eine Residencia zu beantragen.
Familienangehörige mit Aufenthaltsrecht
Familienangehörige aus einem EU-Mitgliedsstaat, die den EU-Bürger begleiten oder ihm nachziehen, können ebenfalls die Residencia beantragen, sofern der EU-Bürger selbst die genannten Voraussetzungen erfüllt.
Frist und Antragstellung
Der Antrag auf die Residencia muss innerhalb von drei Monaten nach der Einreise in Spanien gestellt werden. Die Beantragung erfolgt persönlich bei der zuständigen Ausländerbehörde (Oficina de Extranjería) oder Polizeidienststelle (Comisaría de Policía) in der jeweiligen Provinz.
Kosten
Die Gebühr beträgt etwa zwölf Euro (Stand 2024, der Betrag kann regional leicht variieren). Die Bezahlung erfolgt über das Formular Modelo 790–Código 012 (Reconocimientos, Autorizaciones y Concursos). Da die Abläufe von Ort zu Ort unterschiedlich sein können, ist es ratsam, sich vorab über die genauen Schritte zu informieren. Eine Gestoría (Verwaltungsbüro) kann bei der Antragstellung helfen. Besonders bei Sprachbarrieren ist eine Begleitung sehr empfehlenswert.
