Führerschein und Auto

 

Wenn Sie länger als 90 Tage pro Jahr auf Teneriffa leben und hier auch ein Auto fahren, müssen Sie Ihren deutschen Führerschein in Spanien registrieren lassen, unabhängig davon, wann er ausgestellt wurde und welches der deutschen Führerschein-Formulare Sie besitzen. Vor allem, wenn Sie keinen Mietwagen, sondern ein auf Sie in Spanien zugelassenes Fahrzeug fahren bzw. sich mit Ihrer Residencia ausweisen, wird man bei Verkehrskontrollen von einer 90 Tage übersteigenden Aufenthaltsdauer ausgehen, zumal diese 90 Tage sich auch aus mehreren Teil-Zeiträumen zusammensetzen können.

In den alten „grauen Lappen“ und das später verwendete rosarote dreifach gefaltete Formular wird die spanische Registrierung durch „Trafico“ (die Straßenverkehrsbehörde in Santa Cruz) eingestempelt, für das aktuelle Plastikkärtchen im Scheckkarten-Format bekommen Sie ein Beiblatt, da auf dem Kärtchen nichts nachträglich gestempelt werden kann. Mit der Registrierung Ihres deutschen Führerscheins unterliegen Sie die altersabhängigen ärztlichen Nachprüfungen Ihrer Fahrfähigkeit. Für die Inhaber von Führerscheinklasse B (PKW) gelten folgende Intervalle für die Gesundheitsüberprüfungen:

  • Alter bis 45 Jahre (alle 10 Jahre)
  • Alter 46 - 70 Jahre (alle 5 Jahre)
  • Darüber (alle 2 Jahre)

und nach schweren Erkrankungen, die Auswirkungen auf die Fahrfähigkeit haben können.

Ohne die Registrierung kann’s bei Verkehrskontrollen teuer werden. Zwar werden meist von der Polizei nur Verwarnungen und die Aufforderung zur Registrierung ausgesprochen, doch sind auch Fälle von z.T. ganz erheblichem Bußgeld (bis € 240,00) bekannt geworden. Das Beharren der spanischen Behörden auf Registrierung von Führerscheinen, die in anderen EG-Ländern ausgestellt wurden, ist rechtens und unanfechtbar.

Bußgelder für Verkehrsverstöße liegen in Spanien drastisch höher als z.B. in Deutschland. Geschwindigkeitsübertretung bis 10 km/h kostet z.B. außerhalb von Ortschaften € 140,00, über 10 - 15 km/h € 200,00, verbotenes Linksabbiegen ohne Gefährdung anderer € 60,00 und Falschparken meist € 90,00. Bei sofortiger Barzahlung bekommen Sie 30 % Rabatt, die Polizei kann bei Nicht-Residenten und Touristen sofortige Bezahlung verlangen bzw. bei Nichtzahlung das Fahrzeug beschlagnahmen. Stilllegung des Mietwagens erfolgt auch immer, wenn Sie als Mietwagen-Fahrer keinen Mietvertrag vorweisen können, diesen also immer mitführen!

Achtung diese Information ist veraltet, lasse sie aber hier drin, damit man sieht wie es früher war!!

 

Diese Information ist neu!!!!

 

Urteil zu deutschem Führerschein in Spanien

Teneriffa Nachrichten freut sich, seinen Lesern endlich – noch brühwarm – die Entscheidung des EUROPÄISCHEN GERICHTSHOFES zur Behandlung des in Deutschland erworbenen Führerscheines präsentieren zu können. Wir können damit endlich das Ihnen, liebe Leser, vor wenigen Wochen gegebene Versprechen einlösen, Sie zeitnah von der Gerichtsentscheidung zu unterrichten. Anbei veröffentlichen wir daher das Schreiben des ADAC-Anwalts Herrn Michael Nissen in ungekürzter Fassung, um die enthaltene Information weder zu beschneiden noch zu verfälschen. Unser zuständiger Redakteur hatte sich vor mehr als einem Jahr an den ADAC in Deutschland gewandt, um Antwort von kompetenter Stelle zu erhalten, wie deutsche Führerscheine hierzulande anzuerkennen sind. Seit dieser Zeit standen wir in unregelmäßigen Zeitabständen mit Herrn Rechtsanwalt Michael Nissen in Kontakt. Herr Nissen hat uns dabei stets über den aktuellen Stand des damals noch anhängigen Gerichtsverfahrens informiert:

Sehr geehrter Herr Schönwälder,
in der Tat gibt es neue Nachrichten. Letzte Woche hat der EuGH entschieden und die entsprechenden Regelungen als nicht vereinbar mit der EG-Führerschein-Richtlinie 91/439 erachtet:

I. Bisherige Regelung
Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Spanien begründet haben, mussten bisher ihren in einem anderen EU-Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein innerhalb von sechs Monaten bei der zuständigen Straßenverkehrsbehörde (Jefatura Provincial de Tráfico) im spanischen Fahrerlaubnisregister eintragen lassen, Art.22 des spanischen Führerscheingesetzes (Reglamento General de Conductores - RGC). Nach dieser Vorschrift hatte die Behörde alle Angaben in den Führerschein einzutragen, die für die Registrierung erforderlich waren, insbesondere den ordentlichen Wohnsitz des Führerscheininhabers in Spanien. Hintergrund dieser Registrierungspflicht sind die in Spanien für Fahrerlaubnisinhaber bei Erreichen eines bestimmten Alters durchzuführenden medizinischen Untersuchungen, denen sich grundsätzlich auch Ausländer mit Wohnsitz in Spanien unterziehen müssen (Art.23 RGC). Kamen die betroffenen Personen dieser Registrierungspflicht nicht nach, berechtigte der ausländische Führerschein nach Art. 24 RGC nicht mehr zum Führen eines Kfz in Spanien. Ferner wurde eine Geldstrafe in Höhe von etwa 400 Euro erhoben. Darüber hinaus war die ausländische Fahrerlaubnis in ein spanisches Führerscheindokument umzutauschen, wenn die Eintragung der erforderlichen Angaben auf dem Dokument mangels Platz nicht möglich war (Art. 25 Abs.2 RGC).

II. Entscheidung des EuGH
Im Rahmen eines von der EU-Kommission angestrengten Vertragsverletzungs-verfahrens (Rechtssache C-195/02) hat der EuGH in seiner Entscheidung vom 9.9.2004 die vorbezeichneten spanischen Regelungen als unvereinbar mit dem in der Richtlinie 91/439/EWG (sog. 2.Führerschein-Richtlinie) verankerten Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der Fahrerlaubnisse innerhalb der EU erklärt. Der Entscheidung des EuGH liegen folgende Erwägungen zugrunde:
In Bezug auf den nach spanischem Recht vorgesehenen obligatorischen Charakter der Registrierung ist zu berücksichtigen, dass in Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 91/439 der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung von in anderen Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheinen aufgestellt wird und dass diese Anerkennung ohne jede Formalität erfolgen muss. Sobald - wie vorliegend in Spanien - die Registrierung eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins dadurch obligatorisch wird, dass dem Inhaber dieses Führerscheins eine Sanktion droht, wenn er nach seiner Niederlassung im Aufnahmemitgliedstaat ein Fahrzeug führt, ohne dass er seinen Führerschein hat registrieren lassen, ist diese Registrierung als Formalität im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofes anzusehen und verstößt demnach gegen Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 91/439. Es obliegt dem Inhaber eines von einem Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins, der seinen ordentlichen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat nimmt, den Nachweis zu erbringen, dass er die Bestimmungen des Aufnahmemitgliedstaats betreffend die ärztliche Kontrolle und die Erneuerung des Führerscheins beachtet hat. Es würde daher genügen, die Inhaber der von anderen Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine von ihren Verpflichtungen nach dem Recht des Aufnahmemitgliedstaats zu unterrichten, wenn sie die für ihre Niederlassung in diesem Staat erforderlichen Schritte unternehmen, und die bei Nichtbeachtung der in Rede stehenden Bestimmungen vorgesehenen Sanktionen anzuwenden. Der Umtausch eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins, wenn auf diesem Führerschein kein Platz mehr für die für seine Verwaltung unerlässlichen Angaben vorhanden ist, ist nicht mit der Richtlinie 91/439 vereinbar, denn er ist nicht in der erschöpfenden Aufzählung der zulässigen Fälle des Umtauschs in Artikel 8 dieser Richtlinie aufgeführt.

III. Konsequenzen für betroffene Personen
Es ist zur Zeit noch nicht abzusehen, bis zu welchem Zeitpunkt der spanische Gesetzgeber die Vorgaben des EuGH in nationales Recht umsetzen wird. Inhaber einer deutschen Fahrerlaubnis mit Wohnsitz in Spanien, die dort mit der vorbezeichneten Registrierungsproblematik konfrontiert werden, sollten daher gegenüber der spanischen Behörde auf das genannte EuGH-Urteil in der Rechtssache C-195/02 verweisen. ADAC-Mitgliedern ist ggf. anheim zu stellen, einen ADAC-Vertrauensanwalt in Spanien zu konsultieren. Anschriften der überwiegend auch deutsch sprechenden und korrespondierenden Vertrauens-anwälte können auf der Homepage des ADAC im Internet (www.adac.de) unter der Rubrik "Recht & Rat > Beratung > Vertrauensanwälte im Ausland-Suche" abgerufen werden.

IV. Anhang
Leitsatz (deutsche Fassung):
URTEIL DES GERICHTSHOFES (Zweite Kammer) 9. September 2004 "Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 91/439/EWG - Führerschein - Gegenseitige Anerkennung - Obligatorische Registrierung und obligatorischer Umtausch - Voraussetzungen für die Verlängerung von Führerscheinen, die vor Umsetzung der Richtlinie ausgestellt wurden" (...)
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) für Recht erkannt und entschieden:
1. Das Königreich Spanien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus den Artikeln 1 Absatz 2 und 7 Absatz 1 Buchstabe a sowie Anhang I Nummer 4 der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein in der durch die Richtlinie 96/47/EG des Rates vom 23. Juli 1996 geänderten Fassung verstoßen, dass es die Artikel 22 bis 24 und 25 Absatz 2 des Reglamento de conductores (Verordnung über Kraftfahrzeugführer) vom 30. Mai 1997 sowie die Siebte Übergangsbestimmung dieser Verordnung erlassen hat. (...)

Leitsatz (spanische Fassung):
El Tribunal de Justicia de las Comunidades Europeas SENTENCIA DEL TRIBUNAL DE JUSTICIA de 9 de septiembre de 2004 Asunto C-195/02 «Incumplimiento de Estado - Directiva 91/439/CEE - Permiso de conducción - Reconocimiento recíproco - Inscripción y canje obligatorios – Requisitos para la renovación de los permisos expedidos antes de la adaptación del Derecho interno a la Directiva» (...) En virtud de todo lo expuesto, el Tribunal de Justicia (Sala Segunda) decide:
1. Declarar que el Reino de España ha incumplido las obligaciones que le incumben en virtud de los artículos 1, apartado 2, y 7, apartado 1, letra a), así como del anexo I, punto 4, de la Directiva 91/439/CEE del Consejo, de 29 de julio de 1991, sobre el permiso de conducción, en su versión modificada por la Directiva 96/47/CE del Consejo, de 23 de julio de 1996, al haber adoptado los artículos 22 a 24 y 25, apartado 2, del Reglamento General de Conductores, de 30 de mayo de 1997, así como la disposición transitoria séptima del mismo Reglamento. (...)

Ich hoffe, dass hilft Ihnen weiter.
Mit freundlichen Grüßen aus München
Michael Nissen
Juristische Zentrale - Internationales Recht
ADAC e.V., Am Westpark 8, 81373 München
Tel. 089/76 76-34 88 Fax. 089/76 76-25 99
mailto:michael.nissen@adac.de
www.adac.de

Teneriffa Nachrichten empfiehlt seinen Lesern, diese Zeitungsausgabe unbedingt zu den persönlichen Akten zu nehmen. Sollte sich für einen von Ihnen in naher Zukunft aus der Nichtregistrierung Ihres Führerscheines ein Problem ergeben, haben Sie so bereits die zutreffende und verbindliche Rechtsprechung zur Hand (und dieses sogar zusätzlich in spanischer Sprache!). An dieser Stelle bedanken wir uns beim ADAC e.V. für die Unterstützung, ganz besonders herzlich aber bei Herrn Rechtsanwalt Michael Nissen für die kompetente und umfassende Information.

Quelle: http://www.teneriffa-nachrichten.com

Proteste gegen Sparmaßnahmen in Spanien

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